Satzung Kreisverband Bündnis 90/Die Grünen Bielefeld

In der Fassung vom 1.2.1997

 Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bielefeld nehmen auf der Basis des Grundgesetzes der BRD an der politischen Willensbildung, teil. Dies geschieht insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei streben sie vor allem die folgenden Ziele an: Verbesserung der Lebensqualität der BürgerInnen in einer menschenwürdigen Umwelt, Schaffung sozialer Gerechtigkeit und Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen. Zur Durchsetzung dieser Ziele arbeitet der Kreisverband auch mit Bürgerinitiativen und ähnlichen Organisationen zusammen.

§1 Name und Sitz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld sind Kreisverband der Bundespartei "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN". Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Bielefeld. Er hat seinen Sitz in Bielefeld.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bielefeld nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Kreisvorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

Der Eintritt in eine andere im Gebiet der BRD tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dagegen kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Endgültig entscheidet das Landesschiedsgericht.. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der dritten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der dritten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied von Bündndis 90/DIE GRÜNEN Bielefeld hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzubringen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder

(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede/r mitarbeiten. Fördermitglieder haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind. Fördermitglieder sind beitragspflichtig. Über die Auflösung der Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Er schließt Fördermitglieder aus, die ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind und auch nicht vom Beitrag befreit sind.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, die Jahreshauptversammlung, und der Kreisvorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mehrmals jährlich statt. Sie wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Entscheidungen, die nicht auf einer Jahreshauptversammlung (§7) möglich sind, werden auf einer MV durchgeführt.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 5 % der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Diese Regelung gilt für § 7 analog.

(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung (JHV) statt. Die JHV befasst sich mit den unter (2) bis (6) genannten Aufgaben. Sie wird vom Kreisvorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.

(2) Die Jahreshauptversammlung beschließt den Haushalt, wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen und die Delegierten (für den Landesparteirat (LPR), die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), den Bezirksrat sowie die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK)) in geheimer Wahl.

(3) Delegierte werden für die Dauer eines Jahresgewählt. Eine Ausnahme bilden Wahlparteitage, zu denen gesonderte Delegiertenwahlen erfolgen, Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abwählen.

(4) Die Jahreshauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands.

(5) Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Satzung, sowie die Geschäftsordnung, die Kassen- und Beitragsordnung, die Reisekostenordnung und die Richtlinien zur Zuschussvergabe für den lokalen Ökofonds, sowie über das Programm. Sie wählt die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen.

(6) Die Jahreshauptversammlung beauftragt eine Redaktionsgruppe, einen Rundbrief an alle Mitglieder und MitarbeiterInnen herauszugeben. Kreisvorstand und Geschäftsführung benennen je ein Mitglied der Redaktionsgruppe; alle weiteren MitarbeiterInnen der Gruppe müssen durch die Versammlung bestätigt werden. Der Rundbrief erscheint in der Regel viermal jährlich und berichtet über die wichtigsten Ereignisse einschließlich aller anstehenden Termine im KV Bielefeld. Dieser Rundbrief soll auch an interessierte Nicht-Mitglieder verschickt werden.

(7) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus 8 Mitgliedern, 4 geschäftsführenden Mitgliedern und 4 Beisitzern/innen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet im Konsens. Zum geschäftsführenden Vorstand zählen: Sprecher/in, stellvertretende/r Sprecher/in, Schriftführer/in und Kreiskassierer/in.

(2) Der/die SprecherIn und seine/ihre Stellvertreter/in vertreten den Kreisverband nach außen.

(3) Spätestens alle zwei Jahre wird der Vorstand in der Jahreshauptversammlung gewählt. Zunächst wird der geschäftsführende Vorstand gewählt, dann die Beisitzer/innen. Nachwahlen auf Mitgliederversammlung sind möglich.

(4) Der Vorstand repräsentiert den Kreisverband der Partei. Er ist der Mitgliedschaft rechenschaftspflichtig.

(5) Der geschäftsführende Vorstand berät und beschließt über die laufenden Geschäfte. Der Gesamtvorstand berät und beschließt über grundsätzliche Fragen. Eine Geschäftsordnung bestimmt Näheres.

(6) Der gesamte Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Jahreshauptversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Bei Mitgliederversammlungen müssen für die Beschlussfähigkeit mindestens 5% der Mitglieder anwesend sein. Näheres regelt §3 der Geschäftsordnung. Für eine im Falle der Beschlussunfähigkeit einzuberufende Folgeversammlung gibt es kein Quorum. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. dies gilt auch für den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen in jedem Fall parteiöffentlich.

§ 10 Arbeitsgremien

(1) Die Arbeitsgruppen

Eine Arbeitsgruppe besteht aus einer Gruppe von mindestens drei Personen, die sich regelmäßig trifft und zu einem festgelegten Themengebiet arbeitet. Die Kreismitgliederversammlung bzw. der Kreisvorstand können ebenfalls zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten. Ihre Treffen werden mitgliederöffentlich angekündigt. Jede Arbeitsgruppe benennt eine/n Ansprechpartner/in aus ihrer Mitte.

Eine Arbeitsgruppe besteht aus einer Gruppe von mindestens drei Personen, die sich regelmäßig trifft und zu einem festgelegten Themengebiet arbeitet. Ihre Treffen werden mitgliederöffentlich angekündigt.

Die AG ist prinzipiell jeder/jedem Interessierten für eine Mitarbeit offen; die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

Ihre Arbeitsergebnisse oder ihr Diskussionsstand werden halbjährlich an einem "Neuentreff" vorgestellt; auch eine Darstellung im "Rundbrief" ist wünschenswert.

Finanzielle Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Kreisvorstand bzw. die Kreismitgliederversammlung.

Als formaler Ansprechpartner ist der Vorstand zuständig, bei Konflikten zwischen AG und Vorstand ist die Mitgliederversammlung die entscheidende Instanz.

(2) Die Vernetzungskonferenz

Neben der Mitgliederversammlung gibt es kommunalpolitische Vernetzungskonferenzen (ca. 1-2 mal jährlich) mit dem Ziel einer stärkeren Vernetzung der unterschiedlichen Ebenen von: Stadt, Bezirken, Kreisverband, Verwaltung und Arbeitsgruppen, an denen die Aktiven aus Bezirken, Fraktion, Arbeitsgruppen und Vorstand bzw. Interessierte teilnehmen.

(3) Die Projektgruppen

Projektgruppen werden auf Anregung der Mitgliedschaft durch den Vorstand/ Mitgliederversammlung eingesetzt. Sie haben begrenzte, festgelegte Aufgaben und sind zeitlich befristet. Bei Aufgabenerfüllung lösen sie sich wieder auf.

(4) Diskussionsforen

Der Vorstand organisiert regelmäßig stattfindende Diskussionsforen zu aktuellen Themen.

§ 11 Mindestparität

(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2) Für die Vertretung des Kreisverbandes im Landesparteirat werden zwei gleichberechtigte Personen von der Mitgliederversammlung gewählt, die sich in ihrem Stimmrecht abwechseln.

(3) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(4) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Landesfrauenstatut.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Jahreshauptversammlung mit zwei-Drittel-Mehrheit.

Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung, soweit in dieser Satzung keine besonderen Mehrheiten vorgesehen sind.

(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 13 Auflösung

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Jahreshauptversammlung mit zwei-Drittel-Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

 

 

Geschäftsordnung

§ 1 Zusammentreten

(1) Jahreshauptversammlungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld finden in der Regel einmal jährlich statt; Mitgliederversammlungen treten zusammen, sooft es die Situation erfordert. Sie werden vom Kreisvorstand unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich eingeladen/einberufen und geleitet.

(2) Jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder persönlich einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden mit der Eintragung ausgehändigt.

(3) Die Beschlussfähigkeit von Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen endet um 22.30 Uhr. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

(4) Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom Kreisvorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge aufgestellt.

(2) Die Tagesordnung soll die Tagesordnungspunkte enthalten:

a) Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit

b) Wahl der Versammlungsleitung und eines/r ProtokollantIn

c) Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung

d) Verschiedenes/Termine

e) Bericht des Vorstandes, der Fraktion und der Delegierten

Dabei darf bei dem Punkt Verschiedenes/Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich zum Informationsaustausch.

Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung verändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP "Verabschiedung der Tagesordnung" zu erfolgen.

Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 3 Beschlußfähigkeit

(1) die Beschlußfähigkeit richtet sich nach § 9 der Satzung. Sie beträgt für Jahreshauptversammlungen 10 % und für Mitgliederversammlungen 5% (Mitgliederstand letzter Rundbrief, Dezimalzahlen abrunden); für den Gesamtvorstand 50%Die Beschlußfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlußfähig, so kann die Beschlußunfähigkeit nur noch nach einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitgliedes.

(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlußunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich schriftlich zu einer neuen Sitzung einzuladen.

(3) Wird die Beschlußunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nichtbehandelten Punkte der nächsten Versammlung erneut vorzulegen.

§ 4 Redeliste

(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist.

(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem AntragstellerIn das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.

§ 5 Anträge

(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied, jede MitarbeiterIn und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld. Anträge sollen begründet werden und so gefaßt sein, daß mit "dafür (Ja)" oder "dagegen (nein)" abgestimmt werden kann. Gleiches gilt für MitarbeiterInnen soweit dies nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausschließlich Mitgliedern vorbehalten ist.

(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/KV Bielefeld. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und von der weiteren Beratung der Sache zu behandeln.

(3) (a) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere: Übergang zur Tagesordnung

(4) (aa) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung

(5) (ab) Schluß der Debatte oder der Redeliste

(6) (ac) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage.

(7) (ad) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes

(8) (ae) Verweisung an ein anderes Organ des KV Bielefeld

(9) (af) Vertagung eines Tagesordnungspunktes

(10) (ag) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

(11) (ah) Änderung der Redezeit

(12) (ai) Verlängerung der Sitzungszeit

(13) (aj) geheime oder namentliche Abstimmung

b) Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.

c) Bei Personalwahlen muß einem Antrag auf geheime Abstimmung ohne Gegenrede stattgegeben werden.

§ 6 Beschlußfassung

(1) Nach Schluß der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung) . Angenommen ist der Antrag, der die meisten ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung dies ausdrücklich fest.

§ 7 Wahlen

(1) EinE KandidatIn ist gewählt, wenn sie/er über 50 % der abgegebenen, gültigen Stimmen hat. Das Quorum gilt auch für ggf. nachfolgende Wahlgänge. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 8 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden ProtokollantIn anzufertigen. Dieses Protokoll muß enthalten:

a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,

b) die Anwesenheitsliste,

c) die von den einzelnen Mitgliedern gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,

d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder.

(1) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet.

§ 9 Der Vorstand

(1) Die laufenden Geschäfte des KV Bielefeld werden vom geschäftsführenden Vorstand getätigt.

(2) Geschäftsführender Vorstand und BeisitzerInnen bilden den Gesamtvorstand. Dieser ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Kreisvorstand führt themenzentrierte Veranstaltungen durch (z.B. Diskussionsforen) und kann zur Erfüllung seiner politischen Aufgaben inhaltliche Arbeitkreise (z.B. Projetkgruppen) einrichten.

Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die im Ausnahmefall mögliche Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag.

(3) Die Finanzhoheit des Kreisvorstandes beläuft sich auf 2500 Euro. Ausgaben zwischen 750 Euro und 2500 Euro müssen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Vorstand keinen Konsens findet.

(4) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Kreisverband nach Möglichkeit eine Kreisgeschäftsstelle.

§ 10 Jahreshauptversammlung

(1) Neben den in § 6 der Satzung aufgeführten Aufgaben können auf der Jahreshauptversammlung bei Bedarf inhaltliche Themen diskutiert und beschlossen werden.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird gegebenenfalls über einen Tag angelegt und mit einem Fest zum Abschluß beendet.

 

Beitrags- und Kassenordnung

I Beitragsordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Wer Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld ist, entrichtet einen monatlichen Beitrag in Höhe von mindestens 1,5 % des monatlichen Nettoeinkommens.

(2) Der Mindestbeitrag beträgt 12,50 Euro für Mitglieder, bei denen ein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Der Mindestbeitrag beträgt 6 Euro für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt (SchülerInnen, StudentInnen, ZDLer, Arbeitslose, Sozialhilfeberechtigte und andere Einkommensschwache).

(3) Der Mitgliedsbeitrag erhöht sich jährlich um 3%. Dies gilt nicht für einen ermäßigten oder Mindestbeitrag.

Die Beitragsanpassung wird durch den automatischen Einzug (bzw. durch schriftliche Rechnungsstellung für Dauerauftrag- und BarzahlerInnen) realisiert. Die Beitragsanpassung durch Einzugsverfahren hat vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt und eine angemessene Widerspruchsfrist eingeräumt zu werden.

(4) Die Höhe des zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt

(5) Über Anträge auf Beitragsbefreiung oder -ermäßigung entscheidet der Vorstand.

§ 2 Sonderbeiträge

(1) Mitglieder der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Bielefeld, deren VertreterInnen in den Ratsausschüssen und Aufsichtsräte o.ä. als auch die für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld gewählten Mitglieder in Bezirksvertretungen werden gebeten, ihre Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in voller Höhe als Sonderbeiträge an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld abzuführen.

(2)

II. Reisekostenordnung

§ 1 Personenkreis

(1) Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld, denen im Rahmen Ihrer Amtsausübung (Kreisvorstand, Delegierte) Reisekosten entstehen, werden diese auf Antrag erstattet.

(2) Erstattungsanträge, die die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Kreisvorstandes.

§ 2 Erstattungshöhe

(1) Erstattet werden Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in der jeweils gültigen Höhe der Einkommenssteuerrichtlinien; dabei gelten folgende Ausnahmen:

(2) Zur Unterstreichung der politischen Forderung nach massiver Einschränkung des motorisierten Individualverkehrs sollen die für private Kraftfahrzeuge geltend gemachten Kosten in voller Höhe an BUNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld gespendet werden.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag einkommensschwacher Mitglieder einen Teil der Kosten für die Bahncard übernehmen.

(4) Übernachtungskosten, können vom KV bis zur ortsüblichen Höhe übernommen werden. Näheres regelt der Vorstand.

(5) Verpflegungskosten, können generell nur für einkommensschwache Mitglieder bis zu einem vom Vorstand festzulegenden Betrag übernommen werden. werden..

§ 3 Erstattungsform

(1) Für den Antrag auf Erstattung von Reisekosten soll der einheitliche Vordruck des Landesverbandes verwendet werden, auf dem die jeweiligen Erstattungssätze vermerkt sind.

§ 4 Kinderbetreuung

(1) Um Mitgliedern die Teilhabe am politischen Geschehen im KV Bielefeld zu ermöglichen, erstattet der Kreisverband seinen Mitgliedern bei Bedarf und auf Antrag Kinderbetreuungskosten in Höhe von 5 Euro/Stunde für Veranstaltungen des Kreisverbandes und Sitzungen, die im Auftrag des Kreisverbandes durchgeführt wurden.

 

III. Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen

(lokaler Ökofonds)

§ 1 Definition und Anwendungsbereich

(1) Zuschüsse sind Geldleistungen oder Leistungen in Geldes Wert von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld, die auf Antrag oder Beschluß Initiativen, Projekten oder Vereinen für eine bestimmte, vorher definierte Aufgabe im Gebiet der Stadt Bielefeld zufließen.

§ 2 Vergabe

(1) Zuschüsse werden vom Kreisvorstand nach den Vorgaben des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 2500 Euro vergeben.

(2) Bei der Zuschußvergabe ist zu prüfen, ob:

* Das zu fördernde Projekt im programmatischen Bereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN liegt,

* der gestellte Antrag eine Kostenaufstellung aufweist,

* dem Antrag eine Beschreibung des Vereins, Projektes etc. Und seiner Ziele beiliegt,

* von Seiten der Projektträgerin veröffentlicht wird, daß das Projekt mit Mitteln von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bielefeld gefördert wurde.

 

(3) Ausgaben zwischen 750 Euro und 2500 Euro müssen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Vorstand keinen Konsens findet.

(4) Zuschüsse, deren Höhe 2500 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

IV. Kassenordnung

§ 1 Finanzwesen

(1) Die Kassen- und Bankgeschäfte des Kreisverbandes Bielefeld werden durch den/die GeschäftsführerIn unter Beteiligung des/der Kreiskassierers/in getätigt. Über eine Zeichnungsberechtigung im Verhinderungsfalle entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand.

(2) Das Kassenwesen unterliegt den Grundsätzen des "Doppelten Buchführung". Kassenanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die/den KreiskassiererIn.

(3) Haushaltsführung obliegen der/dem KreiskassiererIn. Sie/er hat vierteljährlich dem Kreisvorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.

Die/der KreiskassiererIn entwirft den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung und legt beide dem Kreisvorstand vor. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Jahresversammlung. Die mittelfristige Finanzplanung bedarf der Kenntnisnahme durch die Jahreshauptversammlung

(4) Die/der KreiskassiererIn ist in Finanzfragen allen Organen des Kreisverbandes Bielefeld jederzeit auskunftspflichtig.

§ 2 Rechnungsprüfung

(1) Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Kassenführung, die Belegeführung un die Haushaltsführung zu überprüfen.

(2) Eine Überprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Kreisvorstandes zu erfolgen. (§ 6 Abs. 3 der Satzung)

(3) Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.

 

V. Schlußbestimmungen

Bestandteil dieser Beitrags- und Kassenordnung sind:

I. Die Beitragsordnung

II. Die Reisekostenordnung

III. Die Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen (lokaler Ökofonds)

IV. Die Kassenordnung

V. Die Schlußbestimmung

 

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