Öffentliche Zugänglichkeit von Sportanlagen in der Stadt Bielefeld

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Eine Anfrage der GRÜNEN zur Sitzung des Schul- und Sportausschusses am 06.11.2012:

Die aktuell gültige „Benutzungsordnung über Sportanlagen in der Stadt Bielefeld mit Ausnahme der Bäder und Eisbahnen” vom 30.01.1981 stellt fest, dass Sportanlagen als Gemeinschaftsanlagen allen Einwohnern und Gästen der Stadt Bielefeld zur sportlichen Betätigung dienen und von ihnen in den Zeiten ohne vorherige Erlaubnis genutzt werden können, in denen sie nicht an Schulen, Vereine oder sonstige Gruppen vergeben sind. In der Praxis stehen BielefelderInnen aber in der Regel vor verschlossenen Toren, wenn sie Sportanlagen für sportliche Betätigung nutzen wollen oder werden von Platzwarten oder Vereinsverantwortlichen des Platzes verwiesen.

Frage:

In welcher Form wird seitens der Verwaltung sichergestellt, dass die Freisportanlagen in der Stadt Bielefeld von Bielefelder EinwohnerInnen und Gästen in den Zeiten benutzt werden können, in denen sie nicht von Schulen, Vereinen oder sonstigen Gruppen genutzt werden?

Zusatzfrage 1:

Welche Vorkehrungen trifft die Verwaltung, um die freie Nutzung durch die EinwohnerInnen auch auf den Sportanlagen sicherzustellen, deren Nutzung, Wartung und Pflege gegen Zuschusszahlung an Vereine übertragen worden ist?

Zusatzfrage 2:

Wie ist bei kommunalen bzw. an Vereine übertragenen Anlagen die Rechtslage hinsichtlich der Versicherung bei Unfällen und Sachschäden, wenn BürgerInnen die Freisportanlagen sachgemäß nutzen?