GRÜNE zur Dichtheitsprüfung: „Verfahren zur Funktionsprüfung von Abwasserkanälen wird vereinfacht“

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Mit den von der Landesregierung vorgelegten Eckpunkten für die Dichtigkeitsprüfung ist eine Lösung gefunden worden, die den berechtigten Interessen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung trägt und gleichzeitig die nachhaltige Versorgung mit hochwertigem Trinkwasser garantiert. „Damit sind wir gegenüber den völlig unbefriedigenden Vorschriften der schwarz-gelben Vorgängerregierung ein gutes Stück vorwärtsgekommen und haben endlich Rechtssicherheit”, erklärt PD Dr. Jörg van Norden, der umweltpolitische Sprecher der grünen Ratsfraktion.

Wie bereits vorher beschlossen und in Bielefeld mit der neuen Satzung festgeschrieben, bleibt die Verpflichtung, die Kanäle in den Wasserschutzgebieten zu prüfen und zu sanieren, wenn erhebliche Schäden vorliegen. Das Schmutzwasser aus Toiletten und Waschmaschinen darf nicht in die Trinkwasserbrunnen gelangen. Sauberes Wasser und Gesundheit sind untrennbar mit einander verbunden. Für mögliche Härtefälle stellt die rot-grüne Landesregierung finanzielle Mittel von insgesamt 10 Millionen Euro zu Verfügung. Für alle anderen Kanäle ist es jetzt den Kommunen überlassen, Regelungen zu finden, die sich an den örtlichen Gegebenheiten orientieren. „Damit können wir Entscheidungen treffen, die für uns in Bielefeld am besten sind”, fasst PD Dr. Jörg van Norden die Situation für Bielefeld abschließend zusammen.

Die vereinbarten Eckpunkte für die Neuregelung:

  • Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit all-gemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. Danach ist alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle egal ob privat oder öffentlich durchzufüh-ren.
  • In Wasserschutzgebieten sollen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31.12.2015 beibe-halten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, alle anderen Abwasser-leitungen müssen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
  • Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder ge-werblichen Abwassers dienen.
  • Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine lan-desrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.
  • Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte lediglich bei einsturzge-fährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von 10 Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. Durch einheitliche An-forderungen im Wege einer Rechtsverordnung sollen die Qualifikationsanforderungen an die Prü-fenden sowie die Qualitätsanforderungen an die Prüfungsmethoden konkretisiert und festge-schrieben werden.
  • Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentüme-rinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prü-fung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
  • Die Landesregierung stellt bis zu 10 Millionen Euro aus dem Förderprogramm “Ressourcenscho-nende Abwasserbeseitigung” für die Sanierung privater Kanäle zur Verfügung. Eine Unterstützung in Härtefällen ist vorgesehen.
  • Das Land NRW wird sich wegen der unzureichenden Vorgaben des Bundesrechts und der unter-schiedlichen Auslegungsvarianten in den Ländern bei der Bundesregierung für eine bundeseinheitliche Regelung einsetzen.