Baumschutz in der Bauleitplanung!

In Bielefeld ist es in den letzten Jahren in Bauleitverfahren leider öfter vorgekommen, dass direkt nach dem Aufstellungsbeschluss und somit noch vor Umweltprüfung und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag Baum- und Gehölzflächen gerodet wurden, die Bestandteil der B-Plankulisse waren.

Aktuelle Beispiele:

Südliche Donaualle/Sennestadt
Hier hatte die Bezirksvertretung Sennestadt bereits angekündigt, Teile des Baumbestands, die jetzt nicht mehr existieren, erhalten zu wollen.

Schoppenhauerweg/Senne
Hier wurden große, zusammenhängende Baumbestände bereits vor der Umweltprüfung gefällt.

Diese Beispiele zeigen, wie in manchen B-Planverfahren die Umweltprüfungen ins Leere laufen, da Naturräume, die auf ihren ökologischen Wert hin beurteilt werden sollen, vor der Überprüfung einfach verschwinden. Dies ist in Zeiten des Klimawandels und des Artensterbens so nicht hinnehmbar.

Vor diesem Hintergrund stellen wir im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 01.06.2021 die folgende Anfrage:

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, mit Eröffnung eines Bauleitverfahrens betroffene Gehölz- und Baumbestände vor einem Zugriff zu schützen bis das B-Planverfahren abgeschlossen, bzw. der Satzungsbeschluss gefasst ist, sodass hier nicht frühzeitig durch Rodung oder Fällung Fakten geschaffen werden können?

Zusatzfragen:

  1. Ist es möglich, solche Eingriffe über die Veränderungssperre nach §14 BauG zu unterbinden? Wenn nicht, welche Eingriffe werden über die Veränderungssperre nach §14 BauG geregelt?
  2. Ist es möglich, eine generelle Regelung als städtische Satzung für alle künftigen Bauleitplanverfahren zu erlassen und wie würde diese potentiellen Investoren zur Kenntnis gelangen?