Photovoltaik gehört verbindlich in B-Pläne

In Bielefeld wird das Potential für die Erzeugung regenerativer Energien mittels Photovoltaik nicht einmal zu 4 Prozent genutzt. Damit ist die Sonnenenergie trotz hohen Potentials die am schlechtesten genutzte Energieform in Bielefeld und das obwohl ihr gleichzeitig am meisten Platz zur Verfügung steht.

In Zeiten von Klimawandel und immer stärker werdenden Extremwetterlagen mit langanhaltender Hitze und Dürreperioden sowie immer häufigeren und stärkeren Starkregenereignissen ist es jedoch dringend geboten, die Dekarbonisierung der Energiegewinnung dringend weiter voranzutreiben.

Dafür ist es unumgänglich das nicht genutzte Potential der Dachflächen zumindest in neuen Baugebieten zur Energieerzeugung mittels Photovoltaik zu nutzen. Hierzu ist es geboten, diese Nutzung explizit vorzuschreiben, solange nicht in Einzelfällen wichtige (bautechnische) Gründe dagegen sprechen.

Da sowohl das Rechtsamt Bielefeld nach einer entsprechenden Prüfung genau wie das Gutachten von Dr. Klaus Joachim Grigoleit, Fachgebietsleiter Raumplanungs- und Umweltrecht der TU Dortmund, für den parlamentarischen Berater- und Gutachterdienst des Landtages NRW über die Möglichkeit zur Verpflichtung des Baus von PV Anlagen [1] übereinstimmend zu dem Schluss kommen, dass eine solche Pflicht nach BauG § 9 Abs. 23b [2] nach geltender Rechtslage möglich ist, ist dieses Instrument jetzt auch bei allen künftigen Bauvorhaben einzusetzen.

Bei einer Prüfung auf Wirtschaftlichkeit muss die Energieerzeugung für den Eigenverbrauch und nicht nur die Vergütung des Stroms berücksichtigt werden.  Ausnahmen oder Befreiungen sollten in begründeten Einzelfällen möglich sein. Das könnten z.B. massive Verschattungen in Baulücken oder Standorte nahe oder unter hochwachsenden Baumbeständen sein.

Vor diesem Hintergrund stellen wir gemeinsam mit unseren Koalitionspartnern am 11.01.2022 im Ausschuss fürUmwelt und Klimaschutz sowie am 01.02.2022 im Stadtentwicklungsausschuss folgenden Antrag:

Der AfUK und der StEA empfehlen dem Rat zu beschließen:

  1. In zukünftigen Bebauungsplänen wird für alle Gebäude die Einrichtung von Photovoltaikanlagen verpflichtend festgeschrieben. Dies gilt sowohl für Wohnhäuser als auch für gewerbliche und kommunale Gebäude.
  2. Auf eine möglichst günstige Ausrichtung der Gebäude ist zu achten.
  3. Die Verwaltung wird mit der Ausarbeitung einer rechtssicheren Formulierung und planerischen Umsetzung beauftragt – mit dem Ziel im Dienste des Klimaschutzes, so viel Photovoltaikfläche wie möglich zu generieren.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob in bestehenden B-Plänen die Möglichkeit besteht, bei Gebäudeneubau verpflichtend den Einsatz von Photovoltaik festzuschreiben.
  5. Entsprechende Förderprogramme und Beratungsangebote sind bekannt zu machen.